Häufige Fragen

Fragen & Antworten
rund um Ihre Vermessungen

 

Sie kommen, wie viele unserer Auftraggeber, zum ersten Mal mit dem Thema Vermessungen in Berührung? Haben noch nie zuvor einen Neubau geplant? Auch ein Grundstück teilt man in der Regel nur einmal auf, beispielsweise aus erbrechtlichen Gründen. Der Grenzverlauf ist nicht mehr erkennbar bzw. strittig?

 

Die häufigsten Fragen und die Antworten rund um unsere Vermessungsleistungen haben wir Ihnen deshalb hier zusammengetragen. Natürlich beraten wir Sie auch gerne persönlich.

 

 

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Welche Vermessungsleistungen spielen für mich als Bauherrn eine Rolle?

Zu Beginn kann die Grundstücksteilung stehen um das Baugrundstück zu schaffen. Der Architekt benötigt zur Planung den Lageplan, um den Bauantrag stellen zu können. Die Übertragung der Planung in die Örtlichkeit des Baugrundstücks erfolgt mit Hilfe der Absteckung. Nach der Fertigstellung des Gebäudes fehlt nur noch die Gebäudeeinmessung für das Liegenschaftskataster.

Was genau geschieht bei einer Teilungsvermessung?

Die Grenzen des zu teilenden Grundstücks werden im Rahmen des Auftrags aufgesucht, überprüft und mit den amtlichen Katasterdaten verglichen. Anschließend werden unter Beachtung des Baurechts die neuen Grenzen nach Vorstellung der Eigentümer gebildet und mit Grenzeichen kenntlich gemacht. Das Ergebnis der Vermessung wird in der Grenzniederschrift dokumentiert und beurkundet.

 

Die Vermessungsschriften werden dem Katasteramt zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht. Anschließend erstellt das Katasteramt eine Fortführungsmitteilung in der die neuen Flurstücknummern und Flächen enthalten sind, die der Notar zur Bestellung der Auflassung bzw. Eigentumsumschreibung benötigt.

Warum muss ich mein neues Haus vermessen lassen?

Alle nach dem 31.07.1972 errichteten Gebäude mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzräumen unterliegen der Einmessungs-Pflicht (Vermessungs- und Katastergesetz NRW). Ziel ist eine zuverlässige Grundlage für das amtliche Kartenwerk des Liegenschaftskatasters zu schaffen. Dieses wird z.B. für die Städteplanung, die Wirtschaft (Ver- und Entsorger), Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Krankentransporte) u.a. benötigt.

Was kostet eine Gebäudeeinmessung?

Die Kosten der Gebäudeeinmessung sind durch die einheitliche Gebührenordnung in der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NRW festgelegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den sogenannten Normalherstellungskosten. Gerne ermitteln wir Ihnen die Gebühr für Ihre Vermessungsaufgabe.

Was ist eine Grobabsteckung?

Wenn der Architekt mit seinen Plänen fertig ist und der Bau beginnen kann, ist eine sogenannte Grobabsteckung sinnvoll. Hierbei wird die Baugrube mit Pflöcken abgesteckt, um Fehler bei den Erdarbeiten und dem Aushub zu vermeiden.

Was ist eine Feinabsteckung?

Unter der Feinabsteckung versteht man die hochgenaue Übertragung der Gebäudeeckpunkte/Achsen eines Bauwerks auf ein Schnurgerüst. Dabei wird sichergestellt, dass eventuell zwingend einzuhaltende Grenzabstände gewahrt bleiben und die Gebäudemaße eingehalten werden.

Auf Wunsch kann zuvor für z.B. Planier- oder Aushubarbeiten eine Grobabsteckung erfolgen.

Wann brauche ich eine Grenzvermessung?

Anlass zu einer Grenzvermessung können u.a. ein unklarer Grenzverlauf, nicht auffindbare Grenzsteine oder aber auch Streitigkeiten mit den Nachbarn über den Grenzverlauf sein. Bei einer Grenzvermessung entstehen keine neuen Grenzen. Es werden die Grenzen auf der Grundlage des Katasternachweises vor Ort untersucht und überprüft. Fehlende Grenzzeichen werden ersetzt. Bei dem Grenztermin wird den Beteiligten das Ergebnis der Grenzvermessung vor Ort angezeigt, erläutert und in der Grenzniederschrift dokumentiert.

Was ist eine Grenzanzeige?

Bei der Grenzanzeige wird der Grenzverlauf dem Auftraggeber vor Ort angezeigt. Das Liegenschaftskataster wird dabei nicht fortgeführt, d.h. es wird kein amtlicher Nachweis über die Vermessung aufgenommen. Sie ist hilfreich, wenn beispielsweise Grenzeinfriedungen errichtet werden sollen und der Grenzverlauf nicht bekannt ist.

Bekomme ich bei Ihnen auch Flurkarten und Grundbuchauszüge?

Ja, auf Wunsch erhalten Sie bei uns aktuelle Flurkarten sowie weitere Katasterauskünfte. Ebenso können Sie bei uns Auszüge aus dem Grundbuch beziehen.

Wann brauche ich einen Lageplan bzw. einen amtlichen Lageplan?

Bei Lageplänen sind amtliche und nicht amtliche Lagepläne zu unterscheiden. Für die Beantragung einer Baugenehmigung ist ein einfacher Lageplan nötig. Darin ist das Grundstück mit dem geplanten Gebäude dargestellt.

 

In bestimmten Fällen, beispielsweise für eine Baulasteintragung, oder der Beantragung einer Teilungsgenehmigung, oder auch für den Bauantrag verlangt der Gesetzgeber einen amtlichen Lageplan. Wer und wann einen amtlichen Lageplan benötigt, ist in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) festgelegt. Im amtlichen Lageplan enthalten sind die wesentlichen Informationen über das Grundstück, u.a. Angaben zu den Grenzen, den Eigentümern, der Planung und das Baurecht nach Vorgabe der BauPrüfVO.

Der nicht amtliche Lageplan enthält die Darstellung des Grundstücks mit den vorhandenen Gebäuden. Die weitere Ausgestaltung hängt von dem Verwendungszweck bzw. dem Auftrag ab.

Wer darf amtliche Lagepläne erstellen?

Amtliche Lagepläne dürfen ausschließlich durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungs- und Katasterämter erstellt werden. Der jeweils benötigte Inhalt bestimmt sich nach der BauPrüfVO.

Was kostet die Erstellung eines amtlichen Lageplans?

Die Gebühren für einen amtlichen Lageplan sind festgelegt durch die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NRW. Diese sind abhängig von der Fläche des Grundstücks, dem amtlichen Bodenrichtwert, dem Inhalt des Plans und den Erfordernissen.

 

Gerne kalkulieren wir Ihnen die Kosten für Ihren Lageplan. Sprechen Sie uns an.

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Wozu werden ein Gelände- und Höhenplan benötigt?

Für sämtliche Planungen sind neben der Darstellung der Flurstücke und Gebäude weitere geländebeschreibende Elemente erforderlich. Durch lage- und höhenmäßig ermittelte Punkte werden das Gelände des Planungsgebietes sowie die wesentlichen Gegenstände im entsprechenden Bereich abgebildet.

Was sind hoheitliche und was nicht hoheitliche Tätigkeiten?

Bei Vermessungsleistungen wird zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeiten unterschieden. Zu den hoheitlichen Leistungen zählen beispielsweise Grundstücksteilungen, Gebäudeeinmessungen und die Erstellung eines amtlichen Lageplans.

Gebäudeabsteckungen oder topografische Vermessungen zählen zu den privatrechtlichen Leistungen.

Wie berechnen Sie Ihre Tarife?

Wie alle öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben wir auf die Preisgestaltung keinen Einfluss. Im Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten haben wir uns an die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NRW zu halten. Bei nicht hoheitlichen Aufgaben haben wir uns an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu halten.

 

Dieses System soll die nötige Neutralität in Grundstücksverkehr und Bauvermessung sichern. Umso mehr achten wir auf höchste Qualität bei der Ausführung und schnellste Abwicklung Ihrer Vermessungen.

 

Haben Sie Fragen? Gerne stehen wir Ihnen für ein kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Noch Fragen?

 

Welche Pläne müssen Sie für eine Baugenehmigung vorlegen? Welche Vermessungen stehen nach der Fertigstellung an? Wir stehen für alle Fragen rund um Ihr Bauvorhaben bereit.

 

 

 

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  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

    Dipl.-Ing. Helmut Barenkamp | Dipl.-Ing. Frank Ottmann

    Alstedder Grenze 12 | 49477 Ibbenbüren

     

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    Dipl.-Ing. Helmut Barenkamp | Dipl.-Ing. Frank Ottmann

    Alstedder Grenze 12 | 49477 Ibbenbüren

     

    Telefon: +49 54 51 / 94 02 0

    Fax: +49 54 51 / 13 94 9

    E-Mail: info@barenkamp-ottmann.de

     

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